Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Arbeitnehmerüberlassung
1. Geltungsbereich/ Kollisionsregelungen
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bereitstellung von Dienstleistungen durch die TIMELESS PERSONALMANAGE-MENT UG (im Folgenden: Personaldienstleister) im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung sowie die Vermittlung von Personal. Der Auftraggeber beauftragt TIMELESS Personalmanagement UG (haftungsbeschränkt) mit der Vermittlung von Personal. Die Anforderungen an Kandidaten ergeben sich aus einem Profil, das der Auftraggeber TIMELESS zur Verfügung stellt. Es gelten für alle Personalvermittlungen ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von Ziff. 1.2. die folgenden AGB. Die AGB des Auftraggebers werden nicht angewendet; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit TIMELESS diese nicht schriftlich bestätigt
1.2. Eine Personalvermittlung ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der zu vermittelnde Mitarbeiter
1.3. Diese AGB bleiben auch gültig, wenn ein von TIMELESS vorgeschlagener Mitarbeiter zunächst vom Auftraggeber abgelehnt wird und innerhalb von sechs (6) Monaten nach Beendigung der Vermittlungstätigkeit durch TIMELESS – jedoch spätestens sechs (6) Monate nach Bekanntgabe (Vorschlag) des Mitarbeiters für eine offene Stelle – vom Auftraggeber oder einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG eingestellt wird. Dabei ist der Auftraggeber ausdrücklich befugt, nachzuweisen, dass der Vorschlag des Mitarbeiters durch TIMELESS nicht ausschlaggebend für die Einstellung war. Diese AGB gelten ebenfalls, wenn ein von TIMELESS vorgeschlagener Mitarbeiter zunächst vom Auftraggeber abgelehnt wird und nach Ablauf des sechsmonatigen Zeitraums gemäß Satz 1 innerhalb von achtzehn (18) Monaten nach Beendigung der Vermittlungstätigkeit durch TIMELESS – jedoch spätestens achtzehn (18) Monate nach Bekanntgabe (Vorschlag) des Mitarbeiters für eine offene Stelle – vom Auftraggeber oder einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG eingestellt wird. Der Auftraggeber hat ausdrücklich das Recht, nachzuweisen, dass der Vorschlag des Mitarbeiters durch TIMELESS nicht ausschlaggebend für die Einstellung war.
1.4. Sollten neben diesen AGB oder einem Personalvermittlungsvertrag mit diesen AGB weitere Verträge zwischen TIMELESS und dem Auftraggeber gelten, wie beispielsweise ein Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrag, die auch Vergütungsansprüche (Vermittlungs-provision etc.)von TIMELESS gegenüber dem Auftraggeber für den Fall einer Vermittlung ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung regeln, haben die Vergütungsbestimmungen dieser AGB Vorrang vor den entsprechen-den Bestimmungen in einem anderen Vertrag im Falle einer Kollision (Kollisionsfall).
1.5. Im Falle einer Kollision schuldet der Auftraggeber nur das Erfolgshonorar gemäß diesen AGB, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die vorstehenden Bestimmungen in Abschnitt 1.4. gelten entsprechend für Kollisionsfälle in anderen AGB, sofern diese AGB in einen zwischen TIMELESS und dem Auftraggeber abgeschlossenen Personalvermittlungsvertrag oder anderen Vertrag eingebunden wurden und abweichende Vergütungsbestimmungen für den Fall einer Vermittlung ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung enthalten.
2. Vermittlungs- und Zusatzleistungen / Kosten
2.1 Die Auswahl des Personals durch TIMELESS Personalmanagement UG (haftungsbeschränkt) erfolgt entsprechend der in der textlichen Bedarfsmeldung festgelegten Anforderungsprofile. TIMELESS verpflichtet sich, geeignete Kandidaten für die vorgesehenen Arbeiten auszuwählen. Dabei werden nur Arbeitnehmer vermittelt, die die erforderliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sofern für die angeforderten Qualifikationen ein anerkannter Ausbil-dungsberuf existiert. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich festgelegt werden.
2.2 Zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der eingesetzten Arbeitnehmer stellt TIMELESS sicher, dass diese gemäß den ausländerrechtlichen Regelungen zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt sind. Eine entsprechende Nachweispflicht besteht auf Anfrage des Auftraggebers.
2.3 Im Rahmen der Vermittlung von Mitarbeitern führt TIMELESS verschiedene Maßnahmen durch, wie beispielsweise Recherchen im eigenen Mitarbeiter- und Bewerberpool, Online-Recherche sowie Suche in relevanten Printmedien, Vorauswahl der Kandidaten durch Überprüfung der Bewerbungsunterlagen und persönliche Interviews. Zusätzliche Leistungen wie Auswahlseminare oder die Organisation von Vorstellungsgesprächen beim Auftraggeber werden nur auf Basis gesonderter Vereinbarungen erbracht und dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.
2.4 TIMELESS hat das Recht, die bei seinem Auftraggeber eingesetzten Arbeitnehmer jederzeit durch andere Arbeitnehmer zu ersetzen, vorausgesetzt, dass die neuen Mitarbeiter den festgelegten Anforderungsprofilen entsprechen. Es ist jedoch erforderlich, dass der Auftraggeber umgehend über diesen Austausch informiert wird.
2.5 TIMELESS übernimmt jedoch keine Garantie für den Erfolg der Vermittlungsleistungen. Sollte der Betrieb des Auftraggebers bestreikt werden, ist es diesem untersagt, Mitarbeiter von TIMELESS einzusetzen. Das Einsatz-verbot gilt auch für bereits vor Beginn der Streik-maßnahme vermittelte Arbeitnehmer. Der Austausch von Mitarbeitern kann erfolgen, wenn diese nicht den Anforderungsprofilen entsprechen oder für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, TIMELESS umgehend über laufende oder geplante Streiks zu informieren.
3. Erfolgshonorar / Zahlungsbedingungen /Vermittlungsprovision / Übernahmen Zeitarbeitnehmern
3.1 Für die erfolgreiche Vermittlung eines Mitarbeiters in ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber ist diesem TIMELESS ein Honorar zu zahlen. Dieses Honorar beträgt 30 % des vereinbarten Bruttojahresentgelts zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter, einschließlich aller Sonderzahlungen und geldwerten Vorteile (z. B. privat nutzbarer Dienstwagen), zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungseingang zu begleichen. Wenn das Bruttojahresentgelt gemäß den oben genannten Kriterien 50.000 € oder mehr beträgt, erhöht sich das Honorar gemäß Satz 1 auf 35 %. Im Falle von Ziffer 1.3 Satz 2 halbiert sich das Honorar gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 und 2. Es spielt keine Rolle, ob der Auftraggeber mit dem Mitarbeiter eine Probezeit oder ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hat.
3.2. Für jeden vorgeschlagenen Mitarbeiter, den der Auftraggeber in ein Arbeitsverhältnis übernimmt, ist gemäß Ziffer 3.1 ein Honorar zu entrichten.
3.3. Sollte durch die Vermittlung von TIMELESS ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter entstehen, das kein Arbeitsverhältnis, sondern beispielsweise ein freies Dienstverhältnis, Organverhältnis oder Beratervertrag ist, beträgt das Honorar 30 % des Zwölffachen des durchschnittlichen monatlichen Verdienstes inklusive Umsatzsteuer aus den ersten 3 vollen Kalendermonaten. Falls das Vertrags-verhältnis nicht die vollen 3 Kalendermonate umfasst, wird das Honorar anhand des durchschnittlichen wöchentlichen Verdienstes prognostiziert und auf einen Zwölfmonatszeitraum hochgerechnet. Wenn das durchschnittliche monatliche Verdienst gemäß Satz 1 oder die auf einen Zwölfmonatszeitraum prognostizierte Verdienst gemäß Satz 2 EUR 50.000 oder mehr beträgt, erhöht sich das Honorar auf 35 %. Im Falle von Ziffer 1.3 Satz 2 halbiert sich das Honorar gemäß Ziffer 3.3 Satz 1 und 2.
3.4. Das Honorar ist auch dann fällig, wenn der Kandidat:
3.5. Der Anspruch auf Honorar gemäß Ziffer 3.1. entsteht entweder mit dem Abschluss des Vertrages zwischen Auftraggeber und Kandidat oder mit dem tatsächlichen Arbeitsantritt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Das Honorar gemäß Ziffer 3.3. entsteht nach Ablauf von vollen drei Kalen-dermonaten ab Beginn des Vertragsverhältnisses. Die Gesamtsumme ist innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung von Timeless zu begleichen, sofern im schrift-lichen Personalvermitt-lungsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
3.6. Der schriftliche Personalvermittlungsvertrag kann auch eine Bearbeitungsgebühr vorsehen, die nicht vom Erfolg abhängig ist.
4. Informationspflicht
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, Timeless unverzüglich und unaufgefordert über eine erfolgreiche Vermittlung gemäß Ziffer 3 sowie über die Höhe des Bruttojahresentgeltes/Verdienstes gemäß Ziffer 3.1. und 3.3. zu informieren.
5. Abrechnung / Preisanpassung
5.1. Alle von Seiten des Personaldienstleisters angegebenen Verrechnungssätze sind Nettopreise. Beim Abschluss des Auftrags oder bei fortlaufender wöchentlicher Tätigkeit wird dem Auftraggeber eine Rechnung mit ausgewiesener gesetzlicher Mehrwertsteuer vorgelegt, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise vereinbart.
5.2. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindes-tens die vereinbarte reguläre Arbeitszeit in Rechnung gestellt wird. Jeder zugewiesene Arbeitnehmer muss seine Arbeitsstunden mittels Tätigkeitsnachweisen dokumentieren, die wöchentlich von einem Beauftragten des Auftraggebers geprüft und unterschrieben werden.
5.3 Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die Tätigkeitsnachweise zeitnah erstellt werden. Diese Nachweise müssen den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausenzeiten deutlich zeigen. Überstunden sind separat aufzuführen.
5.4. Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt der Abrechnung durch den Personaldienstleister beim Auftraggeber fällig, ohne Abzüge. Ein Verzug tritt ein, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Personaldienstleisters eingeht. Es ist keine vorherige Mahnung erforderlich (gemäß § 286 Absatz 2 BGB). Die Verzugszinsen gemäß § 288 BGB werden angewendet.
5.5 Die Zeitarbeitnehmer, die vom Personaldienstleister überlassen werden, dürfen keine Vorschüsse oder Zahlungen auf die von ihnen erhaltenen Abrechnungen entgegennehmen. Zahlungen an die Zeitarbeitnehmer haben keine Auswirkungen auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.
5.6 Wenn der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug ist, werden sofort alle noch nicht fakturierten Stunden fällig, für die der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits die Ableistung bestätigt hat. In diesem Fall hat der Personaldienstleister das Recht, die Leistung zu verweigern, falls der Auftraggeber nicht zahlt.
5.7 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann der Personaldienstleister gemäß § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Der Auftraggeber kann jedoch nachweisen, dass dem Personaldienstleister kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.8 Der Personaldienstleister kann die vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die Kostensituation ändert, beispielsweise durch Tarif-lohnerhöhungen, Branchenzuschlagstarifverträge oder Änderungen beim Mindestlohn.
5.9 Die im folgenden genannten Zuschläge sind auf die vereinbarten Stundensätze zu berechnen:
Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen während der regulären Arbeitszeit gelten die Zuschläge gemäß den Vorgaben des Auftraggebers. Abweichende branchenspezifische Zuschlagsregelungen werden ebenfalls berücksichtigt. Bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit richtet sich die Zuschlagsberechnung nach dem Modell des Auftraggebers, sofern ein vollständiger Arbeitszyklus vorliegt. Die Berechnung erfolgt auf Basis der verein-barten Vergütung.
Der Auftraggeber kann gebuchte Arbeitseinsätze bis zu 72 Stunden vor Beginn der jeweiligen Schicht stornieren.
6. Ausschluss von Aufrechnung, Zurück-behaltungsrecht und Abtretung
10.1. Jegliche Versuche des Auftraggebers, Forderungen des Personaldienstleisters aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, sind unzulässig. Ausnahmen gelten nur, wenn die vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
10.2. Eine Abtretung von Forderungen des Personal-dienstleisters an Dritte durch den Auftraggeber ist nicht gestattet.
7. Haftung und Geheimleistung
7.1 Timeless übernimmt keine Haftung für die Eignung oder Integration der von ihr vermittelten Mitarbeiter beim Auftraggeber. Die Überprüfung der Mitarbeiterangaben
und die Auswahl obliegen allein dem Auftraggeber. Timeless stellt Informationen zu den Mitarbeitern bereit, ohne jedoch die Eignung zu garantieren oder Zu-sicherungen abzugeben.
7.2 Die Haftung von Timeless für Sach- und Vermögensschäden beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrläs-sigkeit, sofern keine Hauptleistungspflichtenbetroffen sind.
7.3 Der Personaldienstleister gewährleistet, dass die vermittelten Mitarbeiter über die erforderliche Qualifi-kation verfügen. Auf Anfrage des Auftraggebers wird die Qualifikation nachgewiesen.
7,4 Da die Mitarbeiter unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers arbeiten, haftet der Personaldienst-leister nicht für Schäden, die während ihrer Tätigkeit entstehen. Der Auftraggeber stellt den Personaldienst-leister von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusam-menhang mit den Tätigkeiten der Mitarbeiter erhoben werden könnten. Die Haftung des Personaldienstleisters und seiner Vertreter beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, und zwar in allen gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen, insbesondere bei Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung oder unerlaub-ten Handlungen. Der Personaldienstleister haftet nicht für die Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter oder für Schäden, die während ihrer Tätigkeit entstehen.
7.5 Darüber hinaus haftet er nicht für Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Mitarbeiter. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Ansprüchen frei, die sich aus einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesem Vertrag ergeben, einschließlich Prüf- und Mitteilungspflichten. Der Personaldienstleister verpflichtet sich, etwaige Ansprüche gegenüber Dritten innerhalb angemessener Fristen geltend zu machen
8. Vertragslaufzeit / Kündigung
8.1. Sofern keine bestimmte Laufzeit im Vertrag festgelegt wurde, gilt dieser als unbefristet. Während der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Arbeitstag beenden. Danach haben beide Parteien das Recht, die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.
8.2.Zusätzlich besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beide Vertragsparteien können den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, wenn Änderungen am Gesetz vorgenommen werden sollen. Der Personaldienstleister hat das Recht zur sofortigen Kündigung dieser Vereinbarung in folgenden Fällen:
8.3. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers wurde beantragt, eröffnet oder aufgrund mangelnder Masse abgewiesen wurde oder dies droht.
8.4. Der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht begleicht.
8.5. Der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen verstößt.
8.6. Der Auftraggeber eine Preisanpassung nicht akzeptiert.
8.7.Eine Kündigung seitens des Auftraggebers ist nur gültig, wenn sie dem Personaldienstleister schriftlich mitgeteilt wird. Die Zeitarbeitnehmer, die vom Personaldienstleister eingesetzt wurden, sind nicht befugt, Kündigungserklärungen anzunehmen.
9. Datenschutz und Geheimhaltung
9.1. Timeless verpflichtet sich, alle Informationen über den Auftraggeber, die während der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln, es sei denn, die Weitergabe ist zur Vertragserfüllung erforderlich. Der Auftraggeber muss Informationen, die nicht weiter-gegeben werden dürfen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, beim Überlassen an Timeless entsprechend kennzeichnen.
9.2. Timeless wird die persönlichen Daten des Kandidaten nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung an den Auftraggeber weitergeben. Referenzen früherer Arbeitgeber des Kandidaten werden von Timeless nur eingeholt, wenn dies vom Auftraggeber gewünscht wird und der Kandidat einwilligt. Der Auftraggeber darf ohne Zustimmung des Kandidaten keine Kontaktaufnahme mit früheren oder aktuellen Arbeitgebern des Kandidaten durchführen.
10. Anwendbares Recht/ Gerichtsstand
10.1. Sofern im Personalvermittlungsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, unterliegt das Vertrags-verhältnis deutschem Recht, insbesondere dem Maklerrecht gemäß den §§ 652 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
10.2. Für sämtliche Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist Karlsruhe ausschließlicher Gerichtsstand.
11. Schriftformerfordernis:
Jegliche zukünftige Änderungen der AGB oder des Personalvermittlungsvertrags, sofern es sich nicht um ausdrückliche mündliche, individuelle Vereinbarungen handelt, müssen schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst.